BAuA / Praxis / Aktionsprogramm zur Umsetzung und Anwendung der Baustellenverordnung / Bestellung eines geeigneten Koordinators
Bestellung eines geeigneten Koordinators - Eine Hilfe für den Bauherrn Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Die Bauwirtschaft, eine der wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft, hat die schlechteste Unfallbilanz. Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Um Leben und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen zu schützen, muss mehr getan werden. Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen private und öffentliche Bauherren die oberste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben. Deshalb sind sie Adressaten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Diese Verordnung hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Dem dient u.a. die in § 3 enthaltene Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Diese Hilfe soll den Bauherrn bei der Auswahl und Beauftragung eines fachlich und persönlich geeigneten Koordinators sowie bei der Kontrolle der Tätigkeit des eingesetzten Koordinators unterstützen und ihm helfen, die erforderliche Koordination wirtschaftlich und seiner Verantwortung entsprechend zu veranlassen. Beispielhaft werden auch die Aufgaben des Koordinators dargestellt, die diesem übertragen werden sollten. Zur Unterstützung der Einführung und Anwendung der Baustellenverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Aktionsprogramm initiiert, an dem Bund, Länder, Berufsgenossenschaften, Sozialpartner und Fachverbände mitwirken. Diese Hilfe für den Bauherrn entstand unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt der am Aktionsprogramm beteiligten Seiten dar.
Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls auch mehrere Koordinatoren für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z. B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.
Der Koordinator als Fachexperte hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Er hat durch sein Fachwissen dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.
Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelaufgaben des Koordinators bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt.
Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelaufgaben des Koordinators bei der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt.
Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten:
Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker oder Meister als geeignet angesehen werden. Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden. In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet. Abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens kann auch die Bestellung mehrerer Koordinatoren erforderlich sein; in diesem Fall ist eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorzunehmen. Sinnvoll ist, die aus der Verordnung resultierenden Aufgaben der Koordination unmittelbar mit den direkt am Bau Beteiligten abzustimmen, um unnötige Schnittstellen zu vermeiden. Nicht zulässig ist die pauschale Übertragung der Aufgaben des Koordinators durch den Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Teil dieser Koordinationsaufgaben bereits erfüllt sein muss.
Koordinatoren müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie können diese Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer baufachlichen beruflichen Ausbildung (z. B. als Architekt oder Ingenieur oder Techniker oder Meister) bzw. im Rahmen einer Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (z. B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit baufachlicher Tätigkeit) sowie im Verlaufe einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit im Baubereich (z. B. in der Vorplanung,Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Bauausführung) und im Arbeitsschutz auf Baustellen erworben haben. Sie müssen außerdem über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator obliegenden Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen verfügen. (Hierzu werden einschlägige Lehrgänge angeboten.) Der Bauherr sollte sich das Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen lassen. Als Nachweis können u.a. Referenzen über bisher ausgeführte Tätigkeiten, z.B. Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben gemäß § 6 VBG 1, sowie Bescheinigungen über Aus- und Fortbildung dienen. Die dem Koordinator abzuverlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und vom Zeitpunkt seines Einsatzes (Planung der Ausführung/Ausführung des Bauvorhabens) ab. Beispiele: 1. Kleinere Häuser, einfache Werkstattgebäude, Anliegerstraßen in Neubaugebieten, planmäßig vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen der Versorgungsunternehmen an Anlagen der Wasser-, Gas- und Stromversorgung.
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:
2. Mehrfamilienwohnhäuser, Wohnhaussiedlungen, Bürohausbauten mittlerer Größe, Kanalbaumaßnahmen, Regenrückhaltebecken, einzelne Brückenbauwerke, innerörtliche Straßen mit mittleren verkehrstechnischen Anforderungen
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:
3. Flughäfen, Kraftwerke, Industrieanlagen, Krankenhäuser, Tunnelbauwerke, Bahnneubaustrecken, Talbrücken, Talsperrenbauten, innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:
Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Koordinators können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens folgende gehören:
z. B. über
Grundkenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in jedem Fall über
Weitere Kenntnisse (je nach Art und Umfang des Bauvorhabens) u.a. auf der Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften über
Sofern im Zuge einer Baumaßnahme Arbeiten durchgeführt werden, die in Anhang II der Baustellenverordnung als besonders gefährliche Arbeiten bezeichnet sind, muss der Koordinator über ausreichende Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen, die durch diese besonders gefährlichen Arbeiten entstehen können.
Kenntnisse zur Baustellenverordnung:
Der Koordinator benötigt Kenntnisse und Fähigkeiten zum zielgerichteten Vorgehen, zur Erstellung der und zum Umgang mit den erforderlichen Dokumenten (z. B: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), zur Nutzung von Methoden (z. B. Projektmanagement) sowie zur Kooperation mit den verschiedenen Partnern (z. B. Gesprächs- und Verhandlungsführung, Teamfähigkeit, Konfliktbewältigung). Siehe auch Projekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Anforderungsprofil für Koordinatoren/Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung.
Es liegt im Interesse des Bauherrn, im Zusammenhang mit der Auswahl und der Bestellung von Koordinatoren auf folgende Aspekte zu achten und folgende Pflichten wahrzunehmen:
Der Koordinator sollte schriftlich bestellt werden. Zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, gegebenenfalls seine Befugnisse und der Versicherungsschutz. Anlage Allgemeine Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG vom 7. August 1996
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