Sicherheits- und Gesundheitsschutz

- Auswahl eines SiGe-Koordinators - Quelle Infodienst BMA -



BAuA / Praxis / Aktionsprogramm zur Umsetzung und Anwendung der Baustellenverordnung /

Bestellung eines geeigneten Koordinators

Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung


Bestellung eines geeigneten Koordinators - Eine Hilfe für den Bauherrn

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Vorwort des BMA

Die Bauwirtschaft, eine der wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft, hat die schlechteste Unfallbilanz. Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Um Leben und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen zu schützen, muss mehr getan werden.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen private und öffentliche Bauherren die oberste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben.

Deshalb sind sie Adressaten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Diese Verordnung hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Dem dient u.a. die in § 3 enthaltene Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.

Diese „Hilfe“ soll den Bauherrn bei der Auswahl und Beauftragung eines fachlich und persönlich geeigneten Koordinators sowie bei der Kontrolle der Tätigkeit des eingesetzten Koordinators unterstützen und ihm helfen, die erforderliche Koordination wirtschaftlich und seiner Verantwortung entsprechend zu veranlassen. Beispielhaft werden auch die Aufgaben des Koordinators dargestellt, die diesem übertragen werden sollten.

Zur Unterstützung der Einführung und Anwendung der Baustellenverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Aktionsprogramm initiiert, an dem Bund, Länder, Berufsgenossenschaften, Sozialpartner und Fachverbände mitwirken.

Diese Hilfe für den Bauherrn entstand unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt der am Aktionsprogramm beteiligten Seiten dar.

Wann muss ein Koordinator bestellt werden?

Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls auch mehrere Koordinatoren für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z. B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber.

Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.

Welche Aufgaben hat der Koordinator?

Der Koordinator als Fachexperte hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Er hat durch sein Fachwissen dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens

Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept zur Bauausführung


Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz


Einordnen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in ein Konzept für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelaufgaben des Koordinators bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt.

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung (siehe Anlage), Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken

  • Ausarbeiten (oder ausarbeiten lassen) des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, Abstimmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen mit dem Bauherrn bzw. den von ihm beauftragten Planern

  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle

  • Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung

  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten

  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in Ausschreibungen und Vergabeunterlagen, Mitwirken bei der Prüfung der Angebote

  • Beratung bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden

  • Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz)

  • Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine intensive Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordination während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird

Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens

Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf

Überprüfen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen

Fortschreiben und Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelaufgaben des Koordinators bei der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt.

  • Aushängen und gegebenenfalls Anpassen der Vorankündigung

  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen

  • Information und gegebenenfalls Vorbesprechung mit allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmern) mit eingehender Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

  • Koordinierung des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz

  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen

  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Achten auf Absicherung der Baustelle mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen

  • Fortführung und Fertigstellung der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten

  • Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen und Auswerten der Ergebnisse

Wer kommt als Koordinator in Frage?

Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten:

  1. Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion selbst, wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen.

    oder

  2. Sie bestellen einen Koordinator (z.B. einen am Bau Beteiligten oder einen externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt.

Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker oder Meister als geeignet angesehen werden.

Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden.

In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet.

Abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens kann auch die Bestellung mehrerer Koordinatoren erforderlich sein; in diesem Fall ist eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorzunehmen. Sinnvoll ist, die aus der Verordnung resultierenden Aufgaben der Koordination unmittelbar mit den direkt am Bau Beteiligten abzustimmen, um unnötige Schnittstellen zu vermeiden.

Nicht zulässig ist die pauschale Übertragung der Aufgaben des Koordinators durch den Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Teil dieser Koordinationsaufgaben bereits erfüllt sein muss.

Welche Voraussetzungen muss der Koordinator mitbringen?

Koordinatoren müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie können diese Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer baufachlichen beruflichen Ausbildung (z. B. als Architekt oder Ingenieur oder Techniker oder Meister) bzw. im Rahmen einer Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (z. B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit baufachlicher Tätigkeit) sowie im Verlaufe einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit im Baubereich (z. B. in der Vorplanung,Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Bauausführung) und im Arbeitsschutz auf Baustellen erworben haben. Sie müssen außerdem über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator obliegenden Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen verfügen. (Hierzu werden einschlägige Lehrgänge angeboten.)

Der Bauherr sollte sich das Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen lassen. Als Nachweis können u.a. Referenzen über bisher ausgeführte Tätigkeiten, z.B. Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben gemäß § 6 VBG 1, sowie Bescheinigungen über Aus- und Fortbildung dienen.

Die dem Koordinator abzuverlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und vom Zeitpunkt seines Einsatzes (Planung der Ausführung/Ausführung des Bauvorhabens) ab.

Beispiele:

1. Kleinere Häuser, einfache Werkstattgebäude, Anliegerstraßen in Neubaugebieten, planmäßig vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen der Versorgungsunternehmen an Anlagen der Wasser-, Gas- und Stromversorgung.

  • geringe Planungserfordernisse

  • nur wenige beteiligte Unternehmen

  • geringe bauartspezifische Anforderungen

  • meist kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich

Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:

baufachlich:

  • Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister

arbeitsschutzfachlich:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit oder nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen

Erfahrungen:

  • Erfahrungen (ca. 2 Jahre) in Planung und/oder Ausführung, je nach Koordinationsaufgabe

Koordinierung:

  • bauvorhabenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der speziellen, einem Koordinator nach BaustellV obliegenden Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen

2. Mehrfamilienwohnhäuser, Wohnhaussiedlungen, Bürohausbauten mittlerer Größe, Kanalbaumaßnahmen, Regenrückhaltebecken, einzelne Brückenbauwerke, innerörtliche Straßen mit mittleren verkehrstechnischen Anforderungen

  • umfangreiche Planungserfordernisse (z. B. mehrere Fachplaner)

  • grobe bauartspezifische Differenzierung

  • viele beteiligte Unternehmen

Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:

baufachlich:

  • Architekt, Ingenieur
    für die Ausführungsphase: auch Techniker/ Meister

arbeitsschutzfachlich:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit oder nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen

Erfahrungen:

  • Projektspezifische Erfahrungen (ca. 3 Jahre) in Planung und/oder Ausführung, je nach Koordinationsaufgabe

Koordinierung:

  • bauvorhabenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der speziellen, einem Koordinator nach BaustellV obliegenden Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen

3. Flughäfen, Kraftwerke, Industrieanlagen, Krankenhäuser, Tunnelbauwerke, Bahnneubaustrecken, Talbrücken, Talsperrenbauten, innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation

  • sehr hohe Planungsanforderungen

  • umfangreiche und komplexe Bauaufgaben

  • bauartspezifische Spezialanforderungen

  • sehr viele beteiligte Unternehmen

Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:

baufachlich:

  • Architekt, Ingenieur

arbeitsschutzfachlich:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit oder nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf Großbaustellen

Erfahrungen:

  • umfangreiche projektspezifische Erfahrungen (ca. 5 Jahre) in Planung und/oder Ausführung, je nach Koordinationsaufgabe

Koordinierung:

  • bauvorhabenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der speziellen, einem Koordinator nach BaustellV obliegenden Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen

Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Koordinators können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens folgende gehören:

Baufachliche Kenntnisse

z. B. über

  • Funktionelle, technische und organisatorische Planung, Konstruktion von baulichen Anlagen

  • Standsicherheit baulicher Anlagen

  • Bautechnische Regelwerke

  • Baustoffe

  • Bauverfahren, Baumethoden

  • Ausbau und Installation

  • Ausführungsplanung

  • Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenordnung, Baubetrieb

  • Bauüberwachung

  • das Betreiben und das Unterhalten baulicher Anlagen

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Grundkenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in jedem Fall über

  • Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4

  • Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen

  • Organisation des Arbeitsschutzes auf der Baustelle.

Weitere Kenntnisse (je nach Art und Umfang des Bauvorhabens) u.a. auf der Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften über

  • Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen, z. B.

    • Vermeidung von Absturzgefahren

    • Standsicherheit von Böden und Vermeidung von Einsturzgefahren

    • Eignung, Einsatz und Standsicherheit von Gerüsten

    • Vermeidung von Gefährdungen durch Elektrizität

    • Brand- und Explosionsschutz

    • Vermeidung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Kontaminierungen und sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe

    • Sichere Montage von Fertigteilen

    • Sicherungsmaßnahmen für die Baustellentransporte und den Personenverkehr auf der Baustelle und in den angrenzenden Bereichen, einschließlich Baustellenaus- und -zufahrten

    • sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten

    • Einrichtungen der ersten Hilfe auf Baustellen

    • Schutz vor Witterungseinflüssen

    • Schutz vor Lärm und Vibration

    • Sozialeinrichtungen auf Baustellen

Sofern im Zuge einer Baumaßnahme Arbeiten durchgeführt werden, die in Anhang II der Baustellenverordnung als besonders gefährliche Arbeiten bezeichnet sind, muss der Koordinator über ausreichende Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen, die durch diese besonders gefährlichen Arbeiten entstehen können.

Spezielle Koordinationskenntnisse

Kenntnisse zur Baustellenverordnung:

  • Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem

  • Anwendungsbereich der BaustellV

  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV

  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten

  • Zweck und Inhalte der Vorankündigung, des SiGe-Planes und der Unterlage

  • Instrumente der Koordinierung

Der Koordinator benötigt Kenntnisse und Fähigkeiten zum zielgerichteten Vorgehen, zur Erstellung der und zum Umgang mit den erforderlichen Dokumenten (z. B: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), zur Nutzung von Methoden (z. B. Projektmanagement) sowie zur Kooperation mit den verschiedenen Partnern (z. B. Gesprächs- und Verhandlungsführung, Teamfähigkeit, Konfliktbewältigung).

Siehe auch Projekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Anforderungsprofil für Koordinatoren/Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung“.

Was ist bei der Bestellung und beim Einsatz von Koordinatoren zu berücksichtigen?

Es liegt im Interesse des Bauherrn, im Zusammenhang mit der Auswahl und der Bestellung von Koordinatoren auf folgende Aspekte zu achten und folgende Pflichten wahrzunehmen:

  • Sorgfältige Auswahl und rechtzeitige Bestellung geeigneter Personen

  • Übertragung der Aufgaben und sich daraus ableitender Befugnisse

  • Schaffung von Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben

  • Überprüfung, ob der Koordinator die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt

Der Koordinator sollte schriftlich bestellt werden. Zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, gegebenenfalls seine Befugnisse und der Versicherungsschutz.


Anlage

Allgemeine Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG vom 7. August 1996

1.

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2.

Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3.

bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4.

Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5.

individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6.

spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7.

den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8.

mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.