Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 BaustellV sind
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Ver-
schüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als
5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen,
hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2). erbgutverändernden,
fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen
im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 9016791 EWG des Rates vom
26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S.1) ausgesetzt sind,
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontrolloder
überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der
Röntgenverordnung erfordern,
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
Arbeiten mit Tauchgeräten,
Arbeiten in Druckluft,
Arbeiten, bei denen Sprengstoft oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
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